Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Gesellschaft CB PROFIL, a.s. ID 26107074
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allgemeine Bedingungen und Abschluss des Kaufvertrags
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend "AGB" genannt) des Verkäufers - CB PROFIL a.s. - sind Bestandteil des abgeschlossenen Kaufvertrags über die Lieferung von Waren durch CB PROFIL a.s. Die Parteien erklären, dass diese AGB einen untrennbaren Bestandteil des zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrags bilden und dass ihr Inhalt bzw. ihr Beitritt durch den Käufer und den Verkäufer ihrem freien Willen entspricht, was durch die Unterschriften ihrer bevollmächtigten Vertreter auf dem oben genannten Kaufvertrag belegt wird. Die AGB des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich als verbindlich anerkannt werden. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags, der Bestellung des Käufers, der Bestätigung der Bestellung, der Annahme des Angebots oder jeder anderen vollendeten Handlung, die zum Abschluss des Kaufvertrags im Sinne von § 1731 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. in der geltenden Fassung (nachstehend "Bürgerliches Gesetzbuch" genannt) führt, erklärt der Käufer gleichzeitig sein Einverständnis mit diesen Bedingungen.
1.2 Das Vertragsverhältnis, das die Leistungspflicht der CB PROFIL a.s. begründet, entsteht durch den Abschluss des Kaufvertrags unter den Bedingungen, die in den §§ 1731 ff. und 2079 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 ZGB in der geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die wesentlichen Elemente des Kaufvertrags sind:
-Vereinbarung über den Leistungsgegenstand in seinem vollen, technisch definierten Umfang, einschließlich der vom Käufer geforderten Menge, Abmessungen der Ware und sonstiger technischer Parameter der Ware gemäß den Anforderungen des Käufers, mit Ausnahme von Ziffer 1.3. d)
-Vereinbarung über den Liefertermin
-Einigung über den Kaufpreis oder die Methode zu dessen Bestimmung
-Vereinbarung über die Zahlungsbedingungen
1.3 Der Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
a) Auf der Grundlage einer Voranfrage des Käufers unterbreitet der Verkäufer dem Käufer ein Angebot für die Lieferung der Ware zum angegebenen Einheitskaufpreis.
b) der Käufer anschließend auf der Grundlage des Angebots des Verkäufers eine verbindliche Bestellung der Ware unter Angabe der gewünschten Menge, Abmessungen und Art der Ware abgibt. Die Bestellung des Käufers stellt keinen Kaufvertrag und das Angebot des Verkäufers unter a) keinen Vorschlag zum Abschluss eines Kaufvertrages im Sinne der §§ 1731 und 1732 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt nur nach Maßgabe der folgenden Absätze dieser Bedingungen.
c) bestätigt der Verkäufer dem Käufer die Bestellung durch ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages, das insbesondere alle wesentlichen Bestandteile des Kaufvertrages gemäß Absatz 1.2. dieser Bedingungen oder andere zwischen den Parteien vereinbarte Bestandteile enthält. Das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags wird vom Verkäufer schriftlich unterbreitet und vom Verkäufer per Post, durch persönliche Übergabe oder durch elektronische Post unterzeichnet. Der Käufer bestätigt dem Verkäufer anschließend den Abschluss des Kaufvertrags durch Übersendung einer vom Käufer unterzeichneten Kopie des Kaufvertrags in derselben Form wie der vom Verkäufer vorgelegte Kaufvertragsentwurf. Ein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags, das auf elektronischem oder ähnlichem technischem Wege erfolgt, ist vom Käufer in derselben Form zu bestätigen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Der Abschluss des Kaufvertrages kommt jedoch nicht zustande, wenn der Käufer den Abschluss des Kaufvertrages mit Ergänzungen, Änderungen oder sonstigen Abweichungen von dem vom Verkäufer unterbreiteten Vorschlag bestätigt. In einem solchen Fall ist für den Abschluss des Kaufvertrags eine Bestätigung der vom Verkäufer vorgeschlagenen Ergänzungen, Änderungen und Abweichungen durch den Käufer erforderlich.
d) Die detaillierten technischen Parameter der bestellten Ware werden unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Ware für das konkrete Bauwerk des Käufers nachträglich von den Parteien auf der Grundlage des Verlegeplans festgelegt, es sei denn, eine solche Festlegung wurde vor Abschluss des Kaufvertrags in anderer Form getroffen. Der Käufer sorgt für die Erstellung des Lageplans unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen des betreffenden Gebäudes für die Baugenehmigung oder der detaillierten Planungsunterlagen und/oder anderer Unterlagen des Gebäudes, für das die bestellten Waren geliefert werden sollen. Der Verkäufer kann den Verlegeplan auch nach Absprache mit den Parteien erstellen. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Bauplanungsunterlagen für die Baugenehmigung, die Ausführungsunterlagen und alle anderen Unterlagen, die für die korrekte Bestimmung der technischen Parameter der bestellten Ware entscheidend sind, zur Verfügung zu stellen, um den Verlegeplan zu erstellen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel oder Unzulänglichkeiten der technischen Parameter der Ware, wenn diese Mängel oder Unzulänglichkeiten ihren Ursprung in den Anforderungen an die technische Spezifikation der Ware haben, die der Käufer dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat, und/oder wenn diese Mängel oder Unzulänglichkeiten ihren Ursprung in der Dokumentation haben, die der Käufer dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat, und/oder wenn der Grund für diese Mängel oder Unzulänglichkeiten darin liegt, dass der Käufer es versäumt hat, dem Verkäufer Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die korrekte Bestimmung der technischen Parameter der Ware entscheidend sind
e) ergeben sich nach Erstellung des Verlegeplans gemäß d) Abweichungen von Menge und Abmessung der Ware, so erhöht oder ermäßigt sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend den im Preisangebot des Verkäufers oder im Kaufvertrag genannten Einheitspreisen
f) haben die Vertragsparteien im Kaufvertrag nur die Methode der Bestimmung des Kaufpreises oder seine Bestimmung nach dem Kaufplan vereinbart, so wird die Höhe des Kaufpreises vom Verkäufer nach den im Kaufvertrag festgelegten Einheitspreisen der Ware bestimmt und dem Käufer in Rechnung gestellt
g) Die Buchstaben d), e) und f) stehen der Erstellung eines Verkleidungsplans vor Abschluss des Kaufvertrags nicht entgegen. In diesem Fall finden die Buchstaben e) und f) keine Anwendung.
1.4 Die Bestimmungen von Artikel 1.3 stehen einer anderen Art und Weise des Abschlusses des Kaufvertrags nicht entgegen, sofern die Parteien eine solche Art und Weise vereinbart haben und der Kaufvertrag auf der Grundlage dieser Art und Weise unter den in den einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen geschlossen wurde.
1.5 Die vertraglichen Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrages. Im Falle einer zusätzlichen technischen Spezifikation der Ware gemäß dem vom Käufer nach dem Abschluss des Kaufvertrags erstellten Lageplan beginnen die vertraglichen Lieferfristen an dem Tag, an dem der Käufer dem Verkäufer den erstellten Lageplan übergeben hat, oder an dem Tag, an dem der Käufer dem Verkäufer alle für die Erstellung des Lageplans erforderlichen Unterlagen übergeben hat (wenn der Lageplan vom Verkäufer erstellt wird).
1.6 Die Preise in den Angeboten sind nur dann verbindlich, wenn die angefragten Waren für die Preisberechnung durch den Käufer technisch ausreichend spezifiziert sind. Ansonsten sind nur die Angaben im Kaufvertrag verbindlich.
1.7 Der Käufer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung seiner Anforderungen an die Spezifizierung der technischen Parameter der bestellten Ware die einzelnen Positionen im Kaufvertrag oder die in den Angeboten des Verkäufers angeführten Positionen zu prüfen, insbesondere die Stückzahlen, Längen, Farbseiten, Farbtöne einschließlich des Schutzlacks, die einzelnen Preise und den voraussichtlichen Liefertermin. Mit seiner Unterschrift bestätigt er, dass alles in Ordnung ist und er somit die volle Verantwortung für eventuelle Unstimmigkeiten trägt und alle zusätzlichen Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
1.8 Die vom Verkäufer gelieferten Waren entsprechen den technischen Anforderungen der harmonisierten technischen Normen EN 101 43 und EN 508 01. Der Käufer erkennt jedoch an, dass die gelieferte Ware auch den Maß- und Formtoleranzen gemäß diesen Normen unterliegt und die Lieferung von Waren mit solchen Abweichungen und Toleranzen nicht als Verletzung der Verpflichtungen des Verkäufers angesehen werden kann und der Verkäufer in solchen Fällen nicht für Mängel an der Ware haftet. Der Käufer muss daher diese Toleranzen und Abweichungen bei der Erstellung des Aufstellungsplans, bei der Festlegung der technischen Parameter der Ware sowie bei der Konstruktion und Montage der gelieferten Ware berücksichtigen. Der Verkäufer verpflichtet sich zu einer kostenlosen Beratung über die Eignung des Materials für die Konstruktion.
1.9 Der Käufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag auch nach dessen Abschluss zurückzutreten, in einem solchen Fall jedoch gemäß § 1992 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70 % des vereinbarten Kaufpreises, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine andere Höhe der Abfindung. In diesem Fall endet der Kaufvertrag mit der Gutschrift des der Abfindung entsprechenden Betrags auf dem Konto des Verkäufers. Dieses Recht des Käufers erlischt jedoch, wenn die betreffende Ware zum Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung bereits hergestellt worden ist und/oder wenn der Verkäufer seinem Unterlieferanten bereits einen verbindlichen Auftrag zur Herstellung der Ware erteilt hat, ohne dass eine Möglichkeit zur Stornierung dieses Auftrags besteht. Der Käufer hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu stornieren, ohne zur Zahlung der in diesem Absatz genannten Stornogebühr verpflichtet zu sein, wenn die Stornierung dem Verkäufer innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrags zugestellt wird. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch Zahlung der Abfindung gemäß diesem Absatz ist der Verkäufer berechtigt, diese Art des Rücktritts durch eine an den Käufer gerichtete Mitteilung innerhalb von 5 Tagen nach Zahlung der Abfindung abzulehnen, wenn der Betrag der mit der Herstellung und Lieferung der Ware verbundenen Kosten am Tag der Zahlung der Abfindung durch den Käufer den Betrag der Abfindung übersteigt. In diesem Fall wird der Rücktritt vom Vertrag als nichtig betrachtet, und der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer gezahlte Abfindung mit seiner Forderung auf Zahlung des Kaufpreises für die bestellten Waren zu verrechnen.
1.10 Wenn zwischen den Parteien eine Vorauszahlung des Kaufpreises vereinbart wurde und der Käufer nach dem Abschluss des Kaufvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt und/oder sich weigert, diese zu erfüllen, und der Verkäufer aus diesem Grund vom Kaufvertrag zurücktritt oder der Vertrag aus anderen Gründen seitens des Käufers aufgelöst wird, gilt die so geleistete Vorauszahlung für die Zwecke dieses Vertrags als Vorauszahlung des Käufers im Sinne von § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die der Verkäufer einbehalten darf. Im Falle einer Vertragsauflösung aus den in Artikel 1.9 genannten Gründen ist der Verkäufer berechtigt, die Vorauszahlung des Kaufpreises als Abfindung einzubehalten; in diesem Fall ist der Käufer lediglich verpflichtet, dem Verkäufer die Differenz zwischen dem vereinbarten Betrag der Abfindung und der vom Käufer gemäß Artikel 1.9 geleisteten Vorauszahlung zu zahlen.
1.11 Der Auftrag wird vom Käufer in der Auftragsspezifikation und/oder im Verlegeplan spezifiziert (in Bezug auf Abmessungen und Menge). Diese Spezifikation muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb der im Angebot des Verkäufers genannten Frist oder nach dem Abschluss des Kaufvertrags vor dem geforderten Liefertermin (für die eigene Produktion in České Budějovice ca. 1 Woche, für andere Ware ca. 3-4 Wochen und bei nicht standardisierten Farbtönen ca. 8 Wochen, der genaue Liefertermin wird im Kaufvertrag festgelegt) übermitteln.
1.12 Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, der aufeinanderfolgenden Raten des Kaufpreises für die vorangegangene Lieferung oder der Vorauszahlung in Verzug gerät oder wenn Umstände bekannt werden, die die Zuverlässigkeit der Zahlungen des Käufers mindern, z.B. wenn das Konto gepfändet wird oder wenn der Käufer zum Zeitpunkt der erwarteten Warenlieferung oder Warenherstellung Schulden bei CB PROFIL a.s. hat. CB PROFIL ist als Verkäufer berechtigt, die unbezahlten Lieferungen so lange zurückzuhalten, bis der Kaufpreis für die nicht gelieferten Waren aus dem Kaufvertrag bezahlt ist und andere ausstehende Rechnungen des Verkäufers beglichen sind oder bis diese Zahlungen in hinreichend zuverlässiger Weise sichergestellt sind.
Die Nichtlieferung der Ware in einem solchen Fall gilt nicht als Vertragsbruch oder Lieferverzug von CB PROFIL a.s. und es werden keine Sanktionen jeglicher Art gegen CB PROFIL a.s. verhängt.
1.13 Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass der Verlegeplan (oder die Auftragsspezifikation) mit den Gegebenheiten vor Ort übereinstimmt. Das Risiko, das sich aus einer Abweichung zwischen den Bauplanungsunterlagen für die Baugenehmigung und/oder den Bauausführungsunterlagen und der tatsächlichen Ausführung ergibt, trägt der Käufer, sofern im GU nichts anderes vereinbart wurde. Die Kosten für die Feststellung der tatsächlichen Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen auf der Baustelle gehen zu Lasten des Käufers.
1.14 Der Käufer ist für die Übereinstimmung des Bauplans mit den Gegebenheiten vor Ort verantwortlich, auch wenn der Verkäufer die Erstellung des Bauplans liefert oder vermittelt. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer die korrekten, der Realität entsprechenden Unterlagen für die Erstellung des Verkleidungsplans und die neueste Version der Entwurfsdokumentation des betreffenden Gebäudes für die Baugenehmigung und/oder der detaillierten Entwurfsdokumentation vorzulegen und ist für die Lieferung aller erforderlichen Unterlagen, Details und Schnitte verantwortlich. Der Käufer ist verpflichtet, den erstellten Plan mit den Tatsachen abzugleichen und den Verkäufer im Falle von Unstimmigkeiten schriftlich darüber zu informieren; andernfalls haftet der Käufer in vollem Umfang, und alle zusätzlichen Kosten und Verluste gehen zu Lasten des Käufers, und der Verkäufer haftet nicht für Mängel oder Unzulänglichkeiten der Waren im Sinne von Klausel 1.3(d) dieser Vereinbarung.
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Lieferung:
2.1 Der Ort der Lieferung der Waren ist der im Kaufvertrag von dem Käufer angegebene Ort
2.2 Die Lieferung der Waren erfolgt durch den Transport auf einem Sattelschlepper zum spezifierte Lieferort. Wird die Zufahrt zur Baustelle nicht gewährt oder ist der Anlieferungsort für den Sattelschlepper nicht zugänglich, so trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten. Im Falle der Lieferung der Ware auf dem Transportweg gemäß diesem Absatz treten die Wirkungen der Übergabe der Ware an den Käufer ein, und der Verkäufer erfüllt seine Verpflichtung zur Übergabe der Ware an den Käufer in dem Augenblick, in dem er dem Käufer gestattet, die Ware an dem vom Käufer bezeichneten Lieferort zu übernehmen.
2.3 Der Käufer ist verpflichtet, das Material innerhalb von höchstens 2 Stunden nach Ankunft des Lastwagens an der Baustelle abzuladen. Wartet der Lastwagen länger, hat der Verkäufer Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die dem Verkäufer aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung durch den Käufer entstehen.
2.4 Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Material an der Lieferstelle ordnungsgemäß in Empfang genommen wird und dass die Lieferscheine von einer verantwortlichen Person bestätigt werden, die dem Verkäufer schriftlich unter Angabe einer Kontakttelefonnummer und der genauen Adresse der Entladestelle mitzuteilen ist.
2.5 Im Falle der Lieferung von Waren gemäß Artikel 2.1 Buchstabe b) hat der Verkäufer den Käufer mindestens drei Tage im Voraus darüber zu informieren, dass die Waren zur Abholung bereitstehen. Die Lieferung der Waren an den Käufer erfolgt in diesem Fall an dem in der Mitteilung genannten Datum (es sei denn, ein solches Datum wurde im Kaufvertrag festgelegt oder anderweitig vereinbart). An dem Tag werden die Waren im Werk oder am Geschäftssitz des Verkäufers zur Lieferung an den Käufer bereitstehen, auch wenn der Käufer die Waren an diesem Datum noch nicht abgenommen hat.
2.6 Wenn der Kaufvertrag keine Bestimmungen über die Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers enthält, gilt die Verpflichtung des Verkäufers an dem Tag als erfüllt, an dem die Ware im Lager des Verkäufers zur Lieferung an den Käufer bereitsteht. Der Verkäufer teilt dem Käufer diesen Termin mindestens 3 Tage im Voraus mit, es sei denn, dieser Termin wurde bereits im Kaufvertrag festgelegt oder anderweitig vereinbart.
2.7 Die Lieferung erfolgt im Namen des Käufers. Das Risiko - das Risiko der Beschädigung der Ware - geht in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Übergabe der Ware an den Käufer am Ort der Lieferung erfolgt. Der Käufer haftet für Schäden und Verluste, die während des Zusammenlegens, der Lagerung und der Handhabung der Waren am Lieferort entstehen.
2.8 Eine Verschiebung des vom Käufer gesetzten Liefertermins muss dem Verkäufer mindestens 1 Woche vor dem vertraglichen Liefertermin schriftlich mitgeteilt werden. Der Verkäufer wird durch diese Mitteilung von früheren zeitlichen Verpflichtungen befreit. Die Festlegung eines neuen Liefertermins muss schriftlich vereinbart werden.
2.9 Die Gefahr eines Schadens an der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware an den Käufer übergeben wurde.
2.10 Das Abladen der Waren im Rahmen der Lieferung der Waren erfolgt stets auf Kosten und unter der Verantwortung des Käufers. Die Verladung der Ware erfolgt auch dann auf Kosten und unter der Verantwortung des Käufers, wenn der Ort der Lieferung der Ware gemäß dem Kaufvertrag das Werk oder die Geschäftsräume des Verkäufers ist. Der Käufer ist verpflichtet, den Lkw mit einem geeigneten Kran zu entladen, wobei er nur Niederzurrungen verwendet und stets das Hebezeug des Krans benutzt. Die Ballen werden dann immer mit Niederhaltern unter die Schalung geklemmt und nicht direkt unter das Material, wo es zu Beschädigungen des Materials kommen kann. Im Hinblick auf die Gewährleistung angemessener technischer Mittel für die Entladung der Ware ist dem Käufer bekannt, dass die Ballen, in denen die Ware vom Verkäufer für den Käufer verpackt wird, bis zu 3,2 Tonnen wiegen.
2.11 der Käufer haftet für die Schaden an den Waren beim Entladen. Wenn sich die Waren im Rahmen des Umladevorgangs auf einem Sattelauflieger auf dem Weg zum Lieferort für andere Kunden des Verkäufers befinden und der Käufer diese anderen Waren durch das Abladen der für ihn bestimmten Waren beschädigt, haftet er in vollem Umfang für den daraus resultierenden Schaden des Verkäufers, einschließlich der Transportkosten für die Einfuhr des neuen Materials und etwaiger Vertragsstrafen, die dem Verkäufer von seinen Kunden wegen verspäteter Lieferung in Rechnung gestellt werden.
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Preis:
3.1 Wurde zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis der Waren vereinbart, so ist die Vorausrechnung zu dem auf der Rechnung angegebenen oder zwischen den Parteien vereinbarten Fälligkeitsdatum zahlbar. Der Kaufpreis oder andere Teilbeträge des Kaufpreises sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Verkäufer fällig (sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben). Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, der Vorauszahlung des Kaufpreises und/oder einer Teilzahlung des Kaufpreises länger als 10 Tage in Verzug, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware innerhalb des ursprünglich vereinbarten Liefertermins zu liefern. Für den Fall einer solchen Verzögerung wird zwischen den Parteien ein neuer Liefertermin vereinbart. Ist der Käufer mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen in Verzug, ist er verpflichtet, dem Verkäufer Vertragsstrafen gemäß Artikel 4.4 dieser Bedingungen zu zahlen.
3.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Leistungsmängeln, insbesondere wegen während der Gewährleistungsfrist auftretender Mängel an der Ware, ohne Zustimmung des Verkäufers einseitig gegen den Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon aufzurechnen.
3.3 Der Verkäufer ist berechtigt, eine Erhöhung des Kaufpreises der Ware zu verlangen, wenn die Länge der Profile der gelieferten Ware aufgrund zusätzlicher Anforderungen des Käufers nach Abschluss des Kaufvertrages die Standard-Ladefläche des LKWs überschreitet und ein überdimensionaler Transport erforderlich ist. Sofern sich die Parteien nicht auf einen neuen Kaufpreis einigen, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, etwaigen Wünschen des Käufers nach zusätzlichen Änderungen der technischen Parameter der Ware zuzustimmen.
3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, eine Erhöhung des Kaufpreises der Ware gegenüber den vereinbarten Einheitspreisen zu verlangen, wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages die Lieferung einer geringeren als der im Kaufvertrag vereinbarten Materialmenge verlangt (wegen Erhöhung der Transportkosten, Zuschläge für Mindermengen) und wenn die Längen der bestellten Ware gemäß dem zusätzlichen Wunsch des Käufers kürzer als 2 m sind. Einigen sich die Parteien nicht auf einen neuen Kaufpreis, so ist der Verkäufer nicht verpflichtet, etwaigen Wünschen des Käufers nach zusätzlichen Änderungen der technischen Parameter der Ware zu entsprechen.
3.6 Sofern im Kaufvertrag nicht anders vereinbart, beginnt der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises an dem Tag, an dem die Übergabe der Waren an den Käufer erfolgt.
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Zahlungen:
4.1 Sofern im Kaufvertrag nicht anders angegeben oder von den Parteien nicht anders vereinbart, gelten für die Erfüllung der Geldverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer die folgenden Zahlungsbedingungen.
4.2 Das Datum der Zahlung ist das Datum, an dem die Zahlung dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird, sofern im Kaufvertrag nichts anderes angegeben ist.
4.3 Jede andere als die in diesen AGB genannte Zahlungsart bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4.4 Die Parteien vereinbaren, dass im Falle des Verzugs des Käufers mit der Erfüllung einer Geldverpflichtung aus dem Kaufvertrag Verzugszinsen in Höhe von 0,025 % des überfälligen Betrags für jeden Tag des Verzugs bis zur Zahlung zu zahlen sind. Das Recht des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen berührt nicht das Recht des Verkäufers auf vollständigen Ersatz des Schadens, der durch den Verzug des Käufers entstanden ist.
4.5 Zahlungskosten (Überweisungsgebühren) gehen zu Lasten des Käufers, der Verkäufer erhält den Nettobetrag.
4.6 Die Nichtannahme einwandfreier Ware durch den Käufer berührt nicht die Verpflichtung des Käufers zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag, sofern die Wirkungen der Übergabe der Ware an den Käufer in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag und diesen Bedingungen erfolgt sind.
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Übertragung des Eigentums an den Waren
5.1 Das Eigentum an den Waren geht zum Zeitpunkt ihrer Annahme durch den Käufer auf diesen über. Die Annahme der Ware ist vom Käufer in einem Übergabeprotokoll oder Lieferschein zu bestätigen.
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Garantien und Mängel:
6.1 CB PROFIL a.s. haftet für alle Mängel der gelieferten Ware:
a) zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr einer Beschädigung des Gutes oder
b) die während der Garantiezeit im Rahmen der vom Verkäufer gewährten Garantie zutage treten
6.2 Der Verkäufer haftet für Mängel der gelieferten Ware und der Käufer hat Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Ware nur, wenn
a) der Käufer dem Verkäufer die Mängel unverzüglich nach deren Kenntnisnahme angezeigt hat. Der Käufer hat offensichtliche Mängel, die beim Empfang der Ware festgestellt werden, dem Verkäufer unverzüglich im Abnahmeprotokoll oder Lieferschein anzuzeigen. Bei der Meldung anderer Mängel ist der Käufer verpflichtet, das Reklamationsprotokoll auszufüllen, siehe Abschnitt 6.13.
b) die Mängel der Ware nicht nach dem Übergang der Schadensgefahr auf die Ware durch ein äußeres Ereignis entstanden sind
c) die Mängel an der Ware nicht durch eine Verletzung der Pflichten des Käufers, insbesondere der Pflichten aus Artikel 1.3 d). und 1.14. dieser Bedingungen oder aus anderen Gründen auf Seiten des Käufers entstanden sind
d) die Warenmängel nicht bei der Entladung der Ware und auch nicht bei der Verladung der Ware entstanden sind, wenn der Käufer nach dem Kaufvertrag für die Verladung der Ware verantwortlich ist
e) die Mängel der Ware nicht auf der Nichtbeachtung der Anweisungen des Verkäufers für die Bestellung, Annahme, Faltung, Lagerung, Montage, Reparatur und Reinigung der gelieferten Ware (im Folgenden "Anweisungen" genannt) beruhen. Diese Anweisungen sind als Anhang 1 Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
f) Bei Mängeln an der Ware, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, haftet der Verkäufer nur für Mängel, für die er ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrags und dieser Bedingungen übernommen hat
Die Bedingungen, unter denen der Verkäufer für Mängel an den gelieferten Waren haftet, werden in den folgenden Bestimmungen näher erläutert.
6.3 Sofern im abgeschlossenen Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gewährleistet der Verkäufer für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum der Übergabe der Ware an den Käufer die Qualität der gelieferten Ware unter den nachstehend genannten Bedingungen und in dem nachstehend genannten Umfang, nämlich die Garantie gegen Korrosion des Materials, Verlust der Stabilität und Integrität, die Qualität der Beschichtung und die Unversehrtheit des Materials, sofern keine baulichen oder nutzungsbedingten Änderungen vorgenommen werden und die Art der Atmosphären C.1/C.2 beibehalten wird, sowie die Umgebungsart A2 gemäß EN 10169 vom Oktober 2010, da diese Bedingungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags (oder der Auftragsbestätigung) angegeben wurden. Der Verkäufer haftet in keiner Weise für Mängel an den Waren, die sich aus einer Änderung dieser Bedingungen ergeben.
6.4 Die Gewährleistung gilt ferner unter der Voraussetzung, dass das vom Käufer bestellte Material in seiner Ausführung dem Verwendungszweck der Ware entspricht, sowohl statisch als auch korrosionsschützend. Der Verkäufer haftet auch für Mängel an der Ware, die während der Garantiezeit auftreten, vorausgesetzt, dass die Ware ordnungsgemäß behandelt und gelagert wird (Kippen des Pakets zur leichten Entwässerung, Abdecken gegen Staub und Regen, aber Kontrolle gegen Verbrennung und damit Beschädigung der Lackierung) und dass die Montageempfehlungen des Verkäufers gemäß der Anleitung befolgt werden.
6.5 Wenn der Käufer nicht schriftlich die genauen atmosphärischen Bedingungen, die Luftverschmutzung und den Feuchtigkeitsgrad der Gebäudeumgebung oder der Umgebung, in der die Waren geliefert, gelagert und angewendet werden, angibt, so dass der Verkäufer feststellen kann, welche Art von Schutz - Lack geeignet wäre, und nach seinem Ermessen eine Sprühung bestellt, die dann nicht für die Umgebung geeignet ist, trägt der Käufer sein eigenes Risiko, und der Verkäufer haftet nicht für daraus resultierende Mängel an den Waren.
6.6 Der Käufer trägt zu jeder Zeit das Risiko und die Verantwortung für die korrekte Bestimmung der statischen Werte für die Bestellung des angemessenen und geeigneten Materials für das Gebäude. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer auf Verlangen die statischen und werkstofflichen Kennwerte (Grundmaße, Querschnittskennwerte, statische Tabellen) des bestellten Trapezbleches oder Sandwichpaneels mitzuteilen.
6.7 Die Garantie erstreckt sich nicht auf natürliche Alterungsprozesse des Materials, unwesentliche Farbabweichungen und gilt, wenn das gelieferte Material bei der Montage und im Betrieb nicht beschädigt wird, insbesondere wenn die Beschichtung - Spritzschicht der Profile nicht beschädigt wird.
6.8 Der Käufer muss bedenken, dass kräftige und dunkle Farbtöne durch die UV-Strahlung früher an Intensität verlieren und heller werden. Diese früheren Verluste an Schattenintensität sind nicht durch die Garantie abgedeckt.
6.9 Der Verkäufer haftet ferner nicht für Mängel, die durch unsachgemäßes Auspacken des Materials, zusätzliche Anpassungen (zusätzliche Schnitte und Beschichtungen) und unsachgemäße Reinigung verursacht werden.
6.10 Der Schutzanstrich auf der Rückseite des Profils der gelieferten Ware hat nur eine Schutzfunktion, keine ästhetische Funktion, d.h. es können hellere und dunklere Stellen auftreten, da der Schutzanstrich auf der verzinkten Schicht nur 7 μm dick ist. Diese Abweichungen fallen nicht unter die Haftung des Verkäufers für Mängel an der Ware.
6.11 Dem Käufer ist bekannt, dass Lieferungen von Kassettenprofilen durch den Transport geringfügige, unbedeutende Schrammen aufweisen können, die von der Mängelhaftung des Verkäufers nicht umfasst sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ausbesserungsfarbe kostenlos zu liefern, und der Käufer wird die einzelnen Stellen nach dem Einbau mit dieser Ausbesserungsfarbe bestreichen.
6.12 Im Falle einer Mängelrüge hat der Käufer einen Reklamationsbericht auszufüllen, der eine genaue Beschreibung der Mängel und ihres Ausmaßes sowie eine eventuelle Fotodokumentation enthält.
6.13 Der Verkäufer verpflichtet sich, alle berechtigten Beanstandungen unverzüglich und innerhalb einer vereinbarten Frist, die von der Art der beanstandeten Mängel abhängt, zu erledigen. Nach Erhalt einer schriftlichen Reklamation bestätigt der Verkäufer dem Käufer schriftlich, dass die Reklamation registriert worden ist.
6.14 Der Verkäufer teilt dem Käufer die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Reklamation unverzüglich nach Prüfung der Berechtigung der Reklamation schriftlich mit. Grundlage für die Stellungnahme des Verkäufers zur Behauptung von Mängeln an der gelieferten Ware können vom Verkäufer in Auftrag gegebene Gutachten des Zulieferers des Verkäufers, Expertenmeinungen, andere Gutachten oder andere Dokumente sein.
6.15 Sonstige Bedingungen der Qualitätsgarantie des Verkäufers: Die Garantie erstreckt sich auf lackierte Trapezbleche, die gemäß der nachstehenden "Grundlegenden Übersicht über die Verwendung des Beschichtungssystems" im Innen- und Außenbereich als Bedachungen und Verkleidungen für Gebäude unter normalen Umweltbedingungen in Mitteleuropa verwendet werden, wobei die atmosphärischen Typen C.1/C.2 sowie die Umwelttypen A1 und A2 gemäß EN 10169 vom Oktober 2010 eingehalten werden.
6.16 Die Haftung des Verkäufers für Mängel der Ware, einschließlich Gewährleistungsmängel, ist dann neben dem Vorstehenden in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) wenn die Platten unter extremen klimatischen und industriellen Bedingungen verwendet werden
b) wenn die Platten unter besonders korrosiven Bedingungen oder in aggressiven Umgebungen verwendet werden, in denen die Luft einen hohen Salzgehalt aufweist, in denen die Platten ständig mit Wasser in Berührung kommen oder in denen korrosive Emissionen, Chemikalien, Dampfkondensation und Asche, Zementstaub oder Fäkalien vorhanden sein können.
c) Bei unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Handhabung und unsachgemäßer und unprofessioneller Behandlung der lackierten Bleche
d) bei Metallic-Farbtönen, wenn es sich um eine Nachbestellung oder eine Lieferung aus einer anderen "Charge" handelt.
e) für Schäden bis zu 5 % der Blechoberfläche, die Unversehrtheit der lackierten Oberfläche auf der Rückseite, wenn es sich um eine einseitige Lackierung handelt, und Bereiche, die nachlackiert worden sind.
6.17 Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber nicht für Mängel an den Waren, die über die Bestimmungen der Qualitätsgarantie gemäß diesen AGB hinausgehen, oder für Mängel und Schäden an den Waren, die in diesen Garantiebestimmungen definiert sind. Der Verkäufer haftet nicht für Folgeschäden, indirekte Schäden, entgangenen Gewinn des Käufers oder andere ähnliche Schäden, die dem Käufer aufgrund von Mängeln an der gelieferten Ware entstehen. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn der Schaden vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
6.18 Die Garantie erstreckt sich auf die Beschichtung der Bleche oder Pässe und umfasst deren Austausch oder Neuanstrich unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen für die tatsächliche Garantiezeit.
6.19 Reklamationen sind vom Verkäufer schriftlich an den Käufer zu richten.
6.20. Die Haftung des Verkäufers im Rahmen der Garantie unterliegt zusätzlich zu den oben genannten Punkten den folgenden Bedingungen:
a) die Dachneigung oder andere Fläche mit Blechen beträgt mindestens 3 Grad (5 %) bei Dächern ohne Querfugen, bei Dächern mit quergeteilten Dächern beträgt die Dachneigung mindestens 5 Grad und die Überlappung mindestens 200 mm. Die Länge der Mindestüberlappung nimmt mit zunehmender Dachneigung ab, siehe EN 1090-4, Anhang A, Teil 5, Tabelle A.1.
b) Die Temperatur der Bleche darf bei der maschinellen Umformung nicht unter 0 Grad Celsius und bei der Handumformung nicht unter +5 Grad Celsius liegen.
c) Während der Umformung überschreiten der Winkel und der Biegeradius der Waren nicht die zulässigen Parameter, die mechanischen Werte des Grundmaterials und des Beschichtungssystems werden nicht überschritten, und das Blech wird nicht wiederholt scharf oder rückwärts gebogen.
d) Das Blech oder seine Oberfläche ist weder mechanisch noch chemisch beschädigt. Schäden, die bei der Verarbeitung entstehen, sind vom Installateur zu beheben.
e) Das Wasser fließt frei von allen Oberflächen ab, d. h. es gibt keinen Rückhalt, auch wenn er örtlich begrenzt ist.
f) Platten und Streifen werden nicht in Kontakt mit nassen oder ätzenden Materialien gelagert oder verwendet. Sie müssen in einer Umgebung gelagert werden, in der keine Kondensation von Luftfeuchtigkeit auftreten kann.
g) Bleche und Streifen dürfen nicht so angebracht werden, dass sie mit Kupfer, Kupfersalzen oder Leckflüssigkeiten aus Kupfer- und Eisenrohren in Berührung kommen.
h) Die Installation und Wartung muss fachgerecht und nach bewährten Verfahren durchgeführt werden.
i) Angesammelter Schmutz oder andere Ablagerungen und vor Regeneinwirkung geschützte Flächen sind regelmäßig zu waschen.
j) Der Kontakt mit feuchtem Beton, feuchtem Holz, feuchter Erde und anderen feuchten oder nassen Oberflächen wird vermieden. Die Konstruktion sorgt dafür, dass das von den oben genannten Materialien ablaufende Wasser nicht in die Oberfläche der Platten eindringt.
k) das Material wird innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt verarbeitet oder verwendet, an dem die Auswirkungen der Übergabe der Waren an den Käufer eingetreten sind
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Rücktritt vom Kaufvertrag:
7.1 Soweit in diesen AGB und/oder im Kaufvertrag und/oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn:
a) der Käufer mit der Erfüllung einer Geldverpflichtung aus dem Kaufvertrag länger als 15 Kalendertage in Verzug ist
b) der Käufer mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung aus diesen AGB und dem Kaufvertrag in Verzug ist und den Verzug trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht innerhalb einer vom Verkäufer in der Mahnung gesetzten Nachfrist beseitigt
7.2 Soweit im Kaufvertrag und/oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer mit der Lieferung der Waren länger als 30 Kalendertage in Verzug ist.
7.3 Der Rücktritt vom Kaufvertrag berührt nicht die Rechte der Parteien auf Vertragsstrafen, Verzugszinsen und Schadensersatz, die sich aus der Verletzung der im Kaufvertrag und/oder in diesen AGB festgelegten Pflichten ergeben, auch wenn diese Rechte nach dem Datum des Rücktritts vom Kaufvertrag entstanden und/oder fällig geworden sind, sowie die Bestimmungen über das anwendbare Recht, die Streitbeilegung oder andere Bestimmungen, die ihrer Natur nach die Parteien nach dem Datum des Rücktritts vom Kaufvertrag binden sollen.
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Schlussbestimmungen:
8.1 Die Parteien erklären, dass diese AGB einen integralen Bestandteil des zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrags bilden oder dass sie sinngemäß auch für andere zwischen ihnen abgeschlossene Verträge gelten, und dass ihr Inhalt bzw. der Beitritt sowohl des Käufers als auch des Verkäufers dazu ihrem freien und ernsthaften Willen entspricht, was sie durch die Unterschriften ihrer Bevollmächtigten auf dem Kaufvertrag oder durch den Abschluss des Kaufvertrags auf eine andere Weise gemäß diesen AGB und den Bestimmungen der §§ 1731 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestätigen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die in diesen AGB nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach dem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrag sowie nach der geltenden Gesetzgebung, insbesondere dem Gesetz Nr. 89/2012 ZGB in der jeweils gültigen Fassung.
8.2 Handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer um ein Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug, bei dem der Käufer eine ausländische juristische oder natürliche Person ist, so richten sich der abgeschlossene Kaufvertrag, diese AGB und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen ausschließlich nach tschechischem Recht bzw. nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag ergeben, werden unter der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte der Tschechischen Republik entschieden. Das örtlich zuständige Gericht in der Tschechischen Republik ist in solchen Fällen immer das allgemeine Gericht am Sitz des Verkäufers, entweder das Bezirksgericht in České Budějovice oder das Landgericht in České Budějovice.
8.3 Jedes Dokument, das von einer Partei an die andere Partei gemäß dem geschlossenen Vertrag und diesen AGB gesendet wird, gilt für die Zwecke des geschlossenen Vertrags und dieser AGB am fünfzehnten Kalendertag ab dem Datum seiner Absendung als zugestellt, auch wenn die andere Partei es nicht erhalten hat. Dies gilt jedoch nur, wenn das Schriftstück von der absendenden Partei per Einschreiben mit Rückschein an die Adresse des Sitzes oder der Niederlassung der anderen Partei, die am Tag der Absendung des Schriftstücks im öffentlichen Register eingetragen ist, oder, falls die andere Partei nicht im öffentlichen Register eingetragen ist, an die Adresse des Sitzes oder der Niederlassung der anderen Partei, die im Kaufvertrag aufgeführt ist, gesendet wurde.
8.4 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt.
In České Budějovice am 15.11.2021
Ing. Jaroslav David
Vorsitzender des Verwaltungsrats und Direktor
CB PROFIL, a.s.